Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 322

§ 322 – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur hat das Recht, Regeln zur Meldepflicht für Arbeitslose festzulegen.
  • Sie kann genauere Vorgaben machen, wie und wann sich Arbeitslose melden müssen.
  • Die Bundesagentur kann auch entscheiden, welche externen Einrichtungen Meldungen von Arbeitslosen annehmen dürfen.
  • Diese externen Einrichtungen müssen einen Antrag bei der Bundesagentur stellen, um zugelassen zu werden.
  • Die Regelungen sollen die Meldung von Arbeitslosen effizienter gestalten.